4 Wohnzweck genutzt, da die Einliegerwohnung an eine Drittperson vermietet worden sei. Die gestundete Handänderungssteuer sei deshalb nachträglich zu erheben. Eine Steuerbefreiung für den auf den selbstgenutzten Wohnanteil entfallenden Kaufpreis hätte nur gewährt werden können, wenn die Einliegerwohnung innerhalb der einjährigen Bezugsfrist sachenrechtlich ausgeschieden worden wäre. Das Grundbuchamt macht sodann geltend, die Stundung der Handänderungssteuer dürfe gemäss Art. 11a Abs. 2 HG nur dann nicht gewährt werden, wenn von vornherein feststehe, dass die Bedingungen der nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt sein können. Vorliegend habe die Möglichkeit bestanden, dass