Wäre die Steuer nicht gestundet worden, hätten sie das Geld für die Steuer über die Hypothek beziehen können und ihnen wären die Verfügungskosten und Zinsen erspart geblieben. Die Einliegerwohnung umfasse ferner nur 73 m2 von der gesamten Nutzfläche der Liegenschaft von 463 m2. Der grösste Teil der Nutzfläche der Liegenschaft werde somit von ihnen persönlich und ausschliesslich genutzt. Es sei daher nur die Handänderungssteuer für die Einliegerwohnung zu erheben. Das Grundbuchamt führt dazu aus, die Beschwerdeführenden hätten die gekaufte Liegenschaft während der Stundungsfrist nicht persönlich und ausschliesslich zum