3.2 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, ihnen hätte die Stundung der Handänderungssteuer nicht gewährt werden dürfen. Bereits im Kaufvertrag vom 26. August 2016 werde erwähnt, dass sich im von ihnen erworbenen Einfamilienhaus eine Einliegerwohnung befinde, welche bewohnt werde. Es sei damit bereits beim Vertragsabschluss bekannt gewesen, dass sie die Liegenschaft nicht ausschliesslich und persönlich bewohnen. Wäre die Steuer nicht gestundet worden, hätten sie das Geld für die Steuer über die Hypothek beziehen können und ihnen wären die Verfügungskosten und Zinsen erspart geblieben.