3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 27. Dezember 2018, worin dieses die Stundungsverfügung vom 9. November 2016 aufhebt und die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Zur Begründung führt das Grundbuchamt aus, dass die Beschwerdeführenden das Wohnhaus nicht während der gesamten Stundungsfrist persönlich und ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt haben. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden die in der Liegenschaft vorhandene Einliegerwohnung bis Dezember 2017 und seit dem 1. Juni 2018 an Dritte vermietet haben.