{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-09-18", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2019-JGK-624_2020-09-18.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2019.JGK.624 18.09.2020.pdf", "Checksum": "01536dc4a562ed2f55dafca31f76aa17"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.JGK.624"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 18.09.2020 2019.JGK.624"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 18.09.2020 2019.JGK.624"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Vermietet die Erwerberin oder der Erwerber während der nach Art. 11b Abs. 1 HG vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, weil sie oder er als Eigentümerin oder Eigentümer das Grundeigentum nicht ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken nutzt (E. 3.3). <br/>b Eine Stundung der Handänderungssteuer ist auch dann zu gewähren, wenn aus dem Kaufvertrag ersichtlich ist, dass sich in der Liegenschaft eine separate und bewohnte Wohnung befindet. Das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung erscheint in diesem Fall nicht im Vornherein als aussichtslos (E. 3.4)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a Lorsque la propriété acquise est louée en partie ou dans son intégralité au cours du délai prescrit par l’article 11b, alinéa 1 LIMu, l’exonération de l’impôt sur les mutations devient caduque puisque l’immeuble n’a pas exclusivement été utilisé par le ou la propriétaire à des fins d’habitation (c. 3.3).  <br/>b Un sursis au paiement de l’impôt doit être accordé même s’il ressort expressément du contrat de vente qu’un logement séparé et habité se trouve dans l’immeuble. Dans ce cas, la demande d’exonération fiscale a posteriori n’apparaît pas d’emblée vouée à l’échec (c. 3.4)."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:18", "Checksum": "2199acb2713ad159af236e6e376d789b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 18.09.2020 2019.JGK.624\nRegeste:\na Vermietet die Erwerberin oder der Erwerber während der nach Art. 11b Abs. 1 HG vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, weil sie oder er als Eigentümerin oder Eigentümer das Grundeigentum nicht ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken nutzt (E. 3.3). <br/>b Eine Stundung der Handänderungssteuer ist auch dann zu gewähren, wenn aus dem Kaufvertrag ersichtlich ist, dass sich in der Liegenschaft eine separate und bewohnte Wohnung befindet. Das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung erscheint in diesem Fall nicht im Vornherein als aussichtslos (E. 3.4).\n\nDirektion für Inneres Direction de l’intérieur\nund Justiz et de la justice\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2019.JGK.624\n\nBeschw erdeentscheid vom 18. September 2020\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Vermietet die Erwerberin oder der Erwerber während der nach Art. 11b\nAbs. 1 HG vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm\nerworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, weil sie oder er als Eigentümerin oder Eigentümer das Grundeigentum nicht ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken nutzt (E. 3.3).\n\nb Eine Stundung der Handänderungssteuer ist auch dann zu gewähren,\nwenn aus dem Kaufvertrag ersichtlich ist, dass sich in der Liegenschaft eine\nseparate und bewohnte Wohnung befindet. Das Gesuch um nachträgliche\nSteuerbefreiung erscheint in diesem Fall nicht im Vornherein als aussichtslos (E. 3.4).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la\npropriétaire\n\na Lorsque la propriété acquise est louée en partie ou dans son intégralité au\ncours du délai prescrit par l’article 11b, alinéa 1 LIMu, l’exonération de l’impôt sur les mutations devient caduque puisque l’immeuble n’a pas exclusivement été utilisé par le ou la propriétaire à des fins d’habitation (c. 3.3).\n\nb Un sursis au paiement de l’impôt doit être accordé même s’il ressort expressément du contrat de vente qu’un logement séparé et habité se trouve\ndans l’immeuble. Dans ce cas, la demande d’exonération fiscale a posteriori n’apparaît pas d’emblée vouée à l’échec (c. 3.4).\nSachverhalt\n\nA.\nA.______ kaufen mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 26. August 2016 das\nGrundstück B.______ Gbbl. Nr. 1000 von den Eltern von C.______ zu Gesamteigentum als einfache Gesellschaft. D.______ ersucht am 15. September 2016 zusammen mit der Grundbuchanmeldung beim zuständigen Grundbuchamt\nE.______, (nachfolgend: Grundbuchamt) um nachträgliche Steuerbefreiung sowie\nStundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum. Mit Verfügung vom 9. November 2016 veranlagt das Grundbuchamt die Handänderungssteuer auf dem Kaufpreisanteil von D.______ in Höhe von Fr. 6'840.- und stundet\ndie Steuer im selben Umfang für eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum des\nGrundstückerwerbs. Auf dem Kaufpreisanteil von C.______ ist keine Handänderungssteuer erhoben worden, da sie die Tochter der Verkäufer ist. Für die gestundete Handänderungssteuer wird ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und\nim Grundbuch eingetragen.\n\nB.\nAm 19. Oktober 2018 reicht D.______ beim Grundbuchamt das Formular zum\nNachweis des selbstgenutzten Wohneigentums sowie eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde B.______ ein. Das Grundbuchamt fordert D.______\nmit Schreiben vom 2. November 2018 auf, eine neue Hauptwohnsitzbestätigung\neinzureichen sowie Stellung dazu zu nehmen, dass F.______ an derselben Adresse gemeldet sei. Mit Schreiben vom 30. November 2018 reicht D.______ eine\nneue Hauptwohnsitzbestätigung ein, gemäss welcher D.______ bereits seit dem\n28. Februar 2013 seinen Wohnsitz in der erworbenen Liegenschaft hat. Er teilt dem\nGrundbuchamt zudem mit, dass die Liegenschaft über eine kleine Einliegerwohnung verfüge, welche bis im Dezember 2017 an G.______, die Grossmutter von\nC.______, vermietet worden sei. Seit dem 1. Juni 2018 sei die Wohnung an\nF.______ vermietet.\nMit Verfügung vom 27. Dezember 2018 hebt das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 9. November 2016 auf und legt D.______ die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auf.\n\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 27. Dezember 2018 erheben\nA.______ mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Beschwerde bei der Justiz-, Ge-\nmeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK, seit dem 1. Januar 2020:\nDirektion für Inneres und Justiz [DIJ]). Sie beantragen sinngemäss die Befreiung\nvon der Handänderungssteuer für den selbstbewohnten Teil ihrer Liegenschaft.\n\n2\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 21. Februar 2019 beantragt das\nGrundbuchamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge.\nA.______ haben keine Stellungnahme zu der Vernehmlassung des Grundbuchamtes eingereicht.\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzeln eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n"}