_ vom 17. August 2016 gewünscht wurde. Eine solche war jedoch nicht geboten, da die gewünschte Erklärung bereits aus den Materialen zu den massgebenden Bestimmungen des HG ersichtlich ist. Für Notar C.______ als sachkundige Person war es zumutbar, für offene Fragen die Materialien zu konsultieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, wieso Notar C.______ das Schweigen des Grundbuchamtes als Verzicht auf eine sachenrechtliche Aufteilung des Grundstücks bezüglich der vermieteten Wohnung gewertet hat. Das Schweigen des Grundbuchamtes stellt folglich keine unrichtige Auskunft dar. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt nicht vor.