Notar C.______ hätte gestützt auf die Veranlagungs- und Stundungsverfügung vom 10. November 2016 beim Grundbuchamt nachfragen sollen, ob auf die sachenrechtliche Aufteilung innert Jahresfrist verzichtet werden könne, wie dies im Schreiben vom 1. April 2016 gefordert worden sei.