4.2 Das Grundbuchamt führt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 1. Oktober 2019 aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Verhalten des Grundbuchamtes keinen Anspruch aus Vertrauensschutz ableiten könne, da es schon an einem Vertrauenstatbestand fehle. Unter letzterem sei gemäss Rechtsprechung und Lehre ein Verhalten der zuständigen Behörde zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmten Erwartungen auslöse. Die Privaten sollen sich auf Verwaltungshandlungen wie Verfügungen, Auskünfte oder Zusagen verlassen können, sei es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte, den Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen. Notar C.__