5 1. April 2016 zu verstehen sei, da ja bereits eine Aufteilung in Miteigentum früher erfolgt sei. Da diese Frage betreffend die Aufteilung von Miteigentum seitens des Grundbuchamtes unbeantwortet geblieben sei, habe sich der Beschwerdeführer gestützt auf den Vertrauensschutz nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass keine weiteren Vorkehrungen notwendig seien und keine weiteren Unterlagen dem Grundbuchamt einzureichen seien.