11b Abs. 1 HG. Das fragliche Grundstück, an welchem der Beschwerdeführer Miteigentümer ist, wurde bezüglich der an Dritte vermieteten Wohnung weder in Stockwerkeigentum aufgeteilt, noch lässt sich der Beschwerde oder den Vorakten entnehmen, dass eine räumliche Ausscheidung der Wohnobjekte des Gebäudes mit Sondernutzungsrechten durch ein Nutzungs- und Verwaltungsreglement erfolgt ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Notar C.______ mittels Schreiben vom 17. August 2016 die Unterteilung von selbstbewohnter und vermieteter Wohnfläche angegeben habe und im selben Schreiben nachgefragt habe, wie die Aufteilung in Miteigentumsanteile gemäss Schreiben des Grundbuchamtes vom