Im Vortrag zur Gesetzesänderung wird gefordert, dass eine allfällige Ausscheidung sogar vor dem fraglichen Eigentumsübergang zu erfolgen hat und nicht erst innert der Einzugsfrist nach dem Erwerb. Die Stundung der Handänderungssteuer und die damit in Aussicht gestellte Befreiung werden für das gesamte Grundstück gewährt. Werden innerhalb der zwei Jahre, in welchen das Grundstück als Hauptwohnsitz dienen muss, Teile davon an Dritte vermietet ohne vorgängige sachenrechtliche Ausscheidung, so sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 11b Abs. 1 HG nicht (mehr) gegeben. Eine rein räumliche Ausscheidung einer an Dritte vermieteten Wohneinheit genügt nicht.