3. 3.1 Dass das Kaufobjekt vorliegend zwei Wohnungen umfasst und eine davon an Dritte vermietet wird, ist unbestritten. Schon aus dem Kaufvertrag vom 19. November 2015 Ziff. V./5. ist ersichtlich, dass ein Mietvertrag an der kleineren Wohnung anteilsmässig auf den Beschwerdeführer übergeht. Durch die Vermietung eines Teils des Objekts sind die Voraussetzungen gemäss Art. 11b Abs. 1 HG nicht erfüllt, da es dem Beschwerdeführer nicht ausschliesslich zur Selbstnutzung dient.