2 C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 12. August 2019 erhebt A.______ am 5. September 2019 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; seit 1. Januar 2020 Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer. In seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2019. A.______ hält in seiner Eingabe vom 4. November 2019 an seiner Beschwerde fest.