B. Mit Verfügung vom 12. August 2019 hebt das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 10. November 2016 auf und fordert von A.______ die Bezahlung der gestundeten Handänderungssteuer samt Zins und einer Gebühr, insgesamt ausmachend von Fr. 8'253.60. Zur Begründung weist das Grundbuchamt darauf hin, dass es an der ausschliesslichen Nutzung zu Wohnzwecken und somit an einer der Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG fehle.