{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-06-04", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2019-JGK-6142_2020-06-04.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2019.JGK.6142 04.06.2020.pdf", "Checksum": "8d4cc34182863521a3abb627fece829a"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.JGK.6142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 04.06.2020 2019.JGK.6142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 04.06.2020 2019.JGK.6142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). 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Bei der Vermietung einer Wohneinheit handelt es sich um einen kommerziellen Zweck und die Liegenschaft dient damit nicht ausschliesslich Wohnzwecken (E. 3.3)\n\nDirektion für Inneres Direction de l’intérieur et de\nund Justiz des Kantons la justice du canton de Berne\nBern\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2019.JGK.6142\n\nBeschw erdeentscheid vom 4. Juni 2020\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nDie gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin\noder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während\nmindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum\nWohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Bei der Vermietung einer Wohneinheit handelt es sich um einen kommerziellen Zweck und die Liegenschaft dient\ndamit nicht ausschliesslich Wohnzwecken (E. 3.3)\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la\npropriétaire\n\nL’impôt qui a fait l’objet d’un sursis n’est pas perçu lorsque l’immeuble sert de domicile principal à son acquéreur ou à son acquéreuse. Un domicile principal doit\nêtre utilisé personnellement par l’acquéreur ou l’acquéreuse pendant au moins\ndeux ans, sans interruption, et exclusivement à des fins d’habitation (art. 11b, al. 1\nLIMu). La location d’une unité d’habitation est une activité à but commercial, de\nsorte que le logement n’est pas utilisé exclusivement à des fins d’habitation\n(c. 3.3).\nSachverhalt\n\nA.\nAm 18. Januar 2016 meldet Notar C.______ beim Grundbuchamt B.______ (nachfolgend Grundbuchamt) einen Kaufvertrag an, demgemäss A.______ einen Mitteigentumsanteil von ½ am Grundstück D.______ Gbbl. Nr. 1000 für Fr. 610'000.–\nerwirbt. Zugleich wird das Grundbuchamt um nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer und um deren Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum ersucht.\nMit Schreiben vom 1. April 2016 ersucht das Grundbuchamt den Notar um eine\nErläuterung, ob das gesamte Objekt als Hauptwohnung dienen werde oder nur\neine bestimmte Wohnung im Objekt. Falls letzteres der Fall sein sollte, solle im\nGesuch um die nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung von Handänderungssteuern für selbstgenutztes Wohneigentum angegeben werden, welcher Anteil mutmasslich auf den Hauptwohnsitz entfallen werde. Innert Jahresfrist seit Erwerb solle dann in einem nächsten Schritt die Aufteilung in Miteigentumsanteile\noder Stockwerkeigentum unter Beilage eines entsprechenden Reglements angemeldet werden. Falls die Eröffnung von selbstständigen Miteigentumsgrundstücken mit reglementarischer Zuordnung der Wohneinheiten gewünscht würde,\nmüsse das Reglement nicht angemerkt werden.\nAm 17. August 2016 reicht Notar C.______ nochmals ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung von Handänderungssteuern für selbstgenutztes Wohneigentum ein, mit der Ergänzung, dass von 260 m2 Gesamtfläche\n200 m2 als Hauptwohnsitz genutzt würden und 60 m2 vermietet seien. In dieser\nEingabe merkt Notar C.______ zugleich an, dass er nicht verstehe, warum innert\nJahresfrist seit Erwerb die Aufteilung in Miteigentumsanteile unter Beilage eines\nentsprechenden Reglements angemeldet werden solle, da die Aufteilung in Miteigentum zu je ½ bereits früher erfolgt sei und A.______ den hälftigen Miteigentumsanteil käuflich erwerbe.\nMit Verfügung vom 10. November 2016 stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer gemäss Selbstdeklaration von A.______ im Betrag von Fr. 7'200.–\nfür die Dauer von 3 Jahren.\n\nB.\nMit Verfügung vom 12. August 2019 hebt das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 10. November 2016 auf und fordert von A.______ die Bezahlung der\ngestundeten Handänderungssteuer samt Zins und einer Gebühr, insgesamt ausmachend von Fr. 8'253.60. Zur Begründung weist das Grundbuchamt darauf hin,\ndass es an der ausschliesslichen Nutzung zu Wohnzwecken und somit an einer\nder Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Art. 11b Abs.\n1 HG fehle.\n\n2\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 12. August 2019 erhebt A.______\nam 5. September 2019 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; seit 1. Januar 2020 Direktion für Inneres und Justiz\n[DIJ]) und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und\ndie Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer.\nIn seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 beantragt das Grundbuchamt die\nAbweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung\nder angefochtenen Verfügung vom 12. August 2019.\nA.______ hält in seiner Eingabe vom 4. November 2019 an seiner Beschwerde\nfest.\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren\nnach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;\nBSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die\nnachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung\nvon Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter.\nDie DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n"}