Die Voraussetzungen gemäss Art. 11b Abs. 1 HG sind vorliegend demnach nicht erfüllt. Das Grundbuchamt hat somit zu Recht mit Verfügung vom 13. August 2019 dem Beschwerdeführer die bisher gestundete Handänderungssteuer zur Bezahlung (inkl. Zins) und Gebühr auferlegt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.