Es kann deshalb offengelassen werden, ob eine ausschliessliche Wohnnutzung bereits deshalb zu verneinen ist, weil der Beschwerdeführer zuhause Ausrüstungsgegenstände in einem Regal im Keller deponiert hat und seine wenigen Büroarbeiten zuhause auf seinem Laptop am Küchentisch erledigt. Auch allfällige Unklarheiten bezüglich der in den Steuererklärungen deklarierten Mietzinserträge brauchen vorliegend nicht weiter beurteilt zu werden. Der Gesetzgeber wollte nur die ausschliessliche Wohnnutzung steuerlich begünstigen und keine Mischnutzung. Die Voraussetzungen gemäss Art. 11b Abs. 1 HG sind vorliegend demnach nicht erfüllt.