11b, S. 5). Ausschliessliche Wohnnutzung schliesst jede andere Art von Benutzung der Liegenschaft aus. Es reicht somit zur Erfüllung der Voraussetzung gemäss Art. 11b Abs. 1 letzter Satz HG nicht aus, dass die Liegenschaft lediglich überwiegend, d.h. zum grössten Teil und somit mehrheitlich, zum Wohnzweck durch den Erwerber genutzt wird. Aus diesem Grund kann die sog. Präponderanzmethode, wie im Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter zur nachträglichen Steuerbefreiung vorgesehen (Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern betreffend nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Artikel