4 Nutzung durch die X.______ GmbH als juristische Person. Dies erst recht aufgrund der ambivalenten Nutzung der Privaträume, weil die unklare Trennung von Geschäfts- und Privaträumen keinen anderen Schluss zulasse. Die von der X.______ GmbH mitbenutzten Räume seien vorliegend in keiner Weise sachenrechtlich von den vom Beschwerdeführer bewohnten Räumen abgetrennt. Weiter bleibe vorliegend das ausschlaggebende Kriterium bestehen, dass sich der Sitz der X.______ GmbH an der Liegenschaft C.______ Gbbl. Nr. 2000 befinde, unabhängig davon, ob nun tatsächlich ein Mietverhältnis bestehe oder nicht. Die Nutzung des Grundstücks durch die X.___