3. Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamts vom 13. August 2019, mit welcher das Grundbuchamt das Gesuch des Beschwerdeführers um nachträgliche Steuerbefreiung abwies. Zur Begründung gibt das Grundbuchamt an, ein Teil des erworbenen Grundstücks werde durch eine juristische Person als Geschäftsräumlichkeit genutzt, so dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt seien. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Sitz der X.______ GmbH in D.______, und somit in der Liegenschaft C.______ Gbbl.