4. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen unterliegen, sind sie grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Weil die Beschwerdeführenden vorliegend aber mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen durchgedrungen sind, rechtfertigt es sich, ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch dem Grundbuchamt werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Grundbuchamts B.______ vom 31. Juli 2019 wird aufgehoben.