3.5 Die Beschwerde ist demnach grundsätzlich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des Grundbuchamts gemäss dem in der Beschwerde gestellten Antrag aufzuheben. Allerdings ist das Einsichtsrecht unter Wahrung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich der Verhältnismässigkeit, auf Dokumente und Unterlagen des Grundbuchs (inkl. Pläne und Belege) in Zusammenhang mit der Entstehung der Parzelle Nr. 2000 bzw. deren allfälligen Abspaltung von einer anderen Parzelle zu beschränken. Soweit die Anträge der Beschwerdeführenden darüber hinausgehen, ist die Beschwerde jedoch abzuweisen.