3.4 Auch wenn vorliegend ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden für die Einsichtnahme in das Grundbuch zu bejahen ist, ist den Ausführungen des Grundbuchamts dahingehend zu folgen, als dass sich die Einsicht in das Grundbuch auf diejenigen Informationen und Auskünfte beschränken muss, die zur Befriedigung des schutzwürdigen Interesses notwendig sind (vgl. Erw. 3.2.3).