All diese entscheidenden Kenntnisse können die Beschwerdeführenden nur erlangen, wenn ihnen über die frei einsehbaren Grundbuchdaten Einsicht ins Grundbuch (inkl. Pläne und Beilagen) gewährt wird. Deshalb kommt die DIJ vorliegend zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme ins Grundbuch haben.