Der Gutglaubensschutz von Art. 973 Abs. 1 ZGB greift nämlich nicht, wenn es sich bei der Parzelle Nr. 2000 um eine Abspaltung von einer zugunsten der Parzelle Nr. 1000 belasteten Parzelle handelt und die Eigentümer dieselben, wie zum Zeitpunkt der Abspaltung, oder deren Erben sind (vgl. JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 974 ZGB N. 13 f.). Für die Beschwerdeführenden ist für das weitere rechtliche Vorgehen ausserdem von Bedeutung, abschätzen zu können, ob die «Fahrweglücke» auf einen Fehler des Grundbuchamts bei Entstehung bzw. allfälliger Abspaltung der Parzelle Nr. 2000 zurückzuführen ist.