3.2.2 Der Gesuchsteller muss die für den Interessensnachweis relevanten Tatsachen nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn der Grundbuchverwalter sie aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (DANIELA BÄNZIGER- COMPAGNONI, a.a.O., S. 89; DIETER ZOBL, a.a.O., N. 560). 3.2.3 Das schutzwürdige Interesse entscheidet nicht nur über das Auskunfts- oder Einsichtsrecht an sich, sondern auch über dessen Umfang: Einsicht in das Grundbuch wird ausserhalb der frei einsehbaren Grundbuchdaten (Erw.