O., N. 553). Wird für die Gewährung des Einsichtsrechts nicht ein rechtliches, sondern ein tatsächliches Interesse vorgebracht (z.B. ein wirtschaftliches, wissenschaftliches oder persönliches Interesse), muss eine sog. qualifizierte Bezugsnähe vorliegen. Dies bedeutet, dass der gesuchstellenden Person ein persönlicher, aktueller und konkreter Vorteil erwachsen muss, den sie ohne die Konsultation des Grundbuches nicht erlangen könnte (ARON