Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die gesuchstellende Person eine rechtliche Beziehung zum Grundstück aufweist, weil sie dessen Eigentümer oder Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück ist oder weil sie Anspruch darauf hat, dass ihr ein dingliches Recht am Grundstück eingeräumt wird (DANIELA BÄNZIGER-COMPAGNONI, Die Öffentlichkeit des Grundbuches – de lege lata – rechtsvergleichend – de lege ferenda, 1993, S. 78; HENRI DESCHENAUX, Schweizerisches Privatrecht, Band V/3.I, Das Grundbuch, 1988, S. 163; DIETER ZOBL, a.a.O., N. 553).