Es gibt frei einsehbare Grundbuchdaten, die ohne das Geltend machen von besonderen Interessen eingesehen werden können. So hat jede Person Anspruch, Auskunft über die Bezeichnung der Grundstücke und die Grundstücksbeschreibung, über den Namen und die Identifikation des Eigentümers sowie über die Eigentumsform und das Erwerbsdatum zu erhalten (vgl. Art. 970 Abs. 2 ZGB). Ausserdem erklärt Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 23. September 2011 betreffend das Grundbuch (GBV; SR 211.432.1) Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie gewisse Anmerkungen ebenfalls als voraussetzungslos zugänglich.