3. Das Grundbuch ist ein grundsätzlich öffentliches Register, dem die Aufgabe zukommt, den Bestand der dinglichen Rechte an Grundstücken festzuhalten und bekannt zu machen. Im Vergleich zu den vollständig öffentlichen und den nichtöffentlichen Registern nimmt es eine Mittelstellung ein (vgl. JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, vor Art. 942-977 ZGB N. 11 f., Art. 970 ZGB N. 3 f.; DIETER ZOBL, Grundbuchrecht, 2. Aufl. 2004, N. 543). 3.1 Es gibt frei einsehbare Grundbuchdaten, die ohne das Geltend machen von besonderen Interessen eingesehen werden können.