5 Darüber hinaus widerspreche die sehr generell und umfassend beantragte Einsichtnahme dem Grundsatz der grundstückbezogenen Auskunft und stelle eine ausgeschlossene Serienabfrage dar. Im Weiteren weisst das Grundbuchamt auf die negative Rechtskraft des Grundbuches gemäss Art. 971 i.V.m. Art. 973 ZGB hin. Demnach erwerbe ein gutgläubiger Dritter ein Grundstück ohne die Last einer Dienstbarkeit, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sein sollte, es aber nicht ist.