Nur so sei von der laut Rechtsprechung und Lehre erforderlichen qualifizierten Beziehungsnähe auszugehen, die über irgendein beliebiges Interesse, wie z.B. blosse Neugierde, hinausgehe. Im vorliegenden Fall, bzw. bei der betreffenden Parzelle Nr. 2000, fehle aber gerade dieser Eintrag einer zugunsten der Parzelle Nr. 1000 bestehenden Wegdienstbarkeit.