2.2 Das Grundbuchamt ist der Ansicht, die reine Vermutung, dass auf einem Grundstück eine Dienstbarkeit bestanden habe, stelle kein hinreichend schützenswertes Einsichtsinteresse in jegliche Akten des Grundbuchs dar. Vielmehr bedinge ein solches Interesse, dass das dingliche Recht, an dem der Interessierte einen Anspruch geltend macht, im Grundbuch eingetragen sein müsse. Nur so sei von der laut Rechtsprechung und Lehre erforderlichen qualifizierten Beziehungsnähe auszugehen, die über irgendein beliebiges Interesse, wie z.B. blosse Neugierde, hinausgehe.