Um diese Vermutungen verifizieren und im Anschluss allfällig erforderliche rechtliche Schritte einleiten zu können, hätten die Beschwerdeführenden beim Grundbuchamt Einsicht in die relevanten Akten verlangt. Es gehe ihnen insbesondere um die Kenntnis der originalen Pläne zum Zeitpunkt der Errichtung der Fahrwegdienstbarkeiten einerseits sowie Einsicht in sämtliche Unterlagen andererseits, welche die mutmassliche Abspaltung der Parzelle Nr. 2000 ohne eine Übertragung der allenfalls vorher auf der ursprünglichen Parzelle bestehenden Fahrwegdienstbarkeit belegen. Zur Erstreitung ihres Zufahrtwegrechts sei die von ihnen verlangte Kenntnis der Aktenlage unabdingbar.