Es sei wahrscheinlich versehentlich unterlassen worden, die vorbestehende Dienstbarkeit auch auf der mutmasslich abgespaltenen neueren Parzelle Nr. 2000 einzutragen. Um diese Vermutungen verifizieren und im Anschluss allfällig erforderliche rechtliche Schritte einleiten zu können, hätten die Beschwerdeführenden beim Grundbuchamt Einsicht in die relevanten Akten verlangt.