Zur Begründung ihrer Vermutung verweisen die Beschwerdeführenden auf die hohe Gbbl.-Nummer der Parzelle Nr. 2000 und deren geringe Breite von lediglich sechs Metern. Deshalb gehen die Beschwerdeführenden davon aus, dass das vom E.______ herführende Fahrwegrecht zugunsten ihrer Parzelle Nr. 1000 einst, d.h. vor dieser vermuteten Abspaltung der Parzelle Nr. 2000, durchgehend bzw. ununterbrochen bestanden habe. Es sei wahrscheinlich versehentlich unterlassen worden, die vorbestehende Dienstbarkeit auch auf der mutmasslich abgespaltenen neueren Parzelle Nr. 2000 einzutragen.