Immerhin hätten bereits die ihnen vorangegangenen Eigentümer der Parzelle Nr. 1000 ungehindert zu ihrer Parzelle gelangen müssen. Die Beschwerdeführenden vermuten, dass es sich bei der Parzelle Nr. 2000, die als einzige auf dem Weg vom E.______ her nicht mit einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Parzelle Nr. 1000 belastet ist, um eine Abspaltung neueren Datums von einer benachbarten und mit einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Parzelle Nr. 1000 belasteten Parzelle handeln muss. Zur Begründung ihrer Vermutung verweisen die Beschwerdeführenden auf die hohe Gbbl.-Nummer der Parzelle Nr. 2000 und deren geringe Breite von lediglich sechs Metern.