2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, ihre im Jahr 2002 erworbenen Parzellen C.______-Gbbl. Nrn. 1000 (Wohnhaus), 3000 und 4000 (Umschwung) seien nur von Westen her über den G.______ erschlossen. Diese Zufahrt sei rechtlich nicht gesichert. Die anderen Grundstückeigentümer am G.______ würden die Durchfahrten der Beschwerdeführenden lediglich tolerieren. Es existiere hierfür derzeit aber weder eine entsprechende gültige Vereinbarung noch ein dingliches Wegrecht. Ein solches Wegrecht in Form einer Fahrwegdienstbarkeit zugunsten ihrer Parzelle Nr. 1000 bestehe jedoch auf der östlichen Seite vom E.______ her auf den Parzellen C.______-Gbbl.