1.4 Die DIJ hat im vorliegenden Verfahren volle Kognition, so dass sie die angefochtene Verfügung nicht nur auf unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsverletzungen (inkl. Ermessensüberschreitungen bzw. - unterschreitungen und Ermessensmissbrauch), sondern auch auf ihre Unangemessenheit hin überprüfen kann (Art. 66 VRPG). Bei Letzterem prüft die DIJ, ob die mit Ermessen ausgestattete Behörde ihr Ermessen gestützt auf die sachlich naheliegenden Kriterien und angemessen den Verhältnissen des Einzelfalls, mithin zweckmässig, ausgeübt hat (BGE 116 Ib 353 E. 2; MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, a.a.O., Art. 66 N. 26).