Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 27. August 2019 unter Bst. c das sinngemässe Alternativbegehren stellen, das Grundbuchamt sei anzuweisen, eigenständige Abklärungen zu offenen Fragen zu treffen und dafür vernünftige Kosten zu erheben, geht die Beschwerde über das Anfechtungsobjekt hinaus. Gleiches gilt für das Begehren Bst. d, wonach das Grundbuchamt anzuweisen sei, über eventuell verlorengegangene Dokumente in diesem Zusammenhang zu informieren und sämtliche entstandenen Lücken zu begründen. Aus diesem Grund ist auf diese Begehren nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.