3 in zweiter Linie aufgrund der Begründung (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 25 N. 14). Im vorliegenden Fall liegt dem Streit die Verfügung des Grundbuchamts vom 31. Juli 2019 zugrunde. Mit besagter Verfügung wurde das Gesuch um Einsichtnahme in das Grundbuch abgewiesen und auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 27. August 2019 unter Bst.