1.3 Der Streitgegenstand ist im Beschwerdeverfahren vor der DIJ auf das Anfechtungsobjekt beschränkt und kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat. Zum Streitgegenstand gehören zudem nur diejenigen Teile des Anfechtungsobjekts, die nach dem Willen der Parteien umstritten sind und oberinstanzlich überprüft werden sollen. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 25 N. 13 m.w.H.). Der Streitgegenstand bestimmt sich in erster Linie anhand der Rechtsbegehren (Anträge) und