Eine Teilnahme am Verfahren wiederum liegt grundsätzlich nur vor, wenn eine gesuchstellende Person vor der Vorinstanz und als Adressat der angefochtenen Verfügung mit ihren Anträgen unterlegen ist (BGE 120 II 5 E. 2; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 15 f., Art. 65 N. 29). Obwohl A.______ sein Anliegen in seinem Mail an das Grundbuchamt immer für sich und seine Frau D.______ gestellt hat, ist sie vorliegend nicht als Adressatin der angefochtenen Verfügung des Grundbuchamts vom 31. Juli 2018 aufgeführt. Die Verfügung lautet nur auf ihren Ehemann A.______. Es ist daher unklar, ob D.______ im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Bst.