Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; ebenso Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c VRPG). Formell zur Beschwerde legitimiert ist zudem nur, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG). Eine Teilnahme am Verfahren wiederum liegt grundsätzlich nur vor, wenn eine gesuchstellende Person vor der Vorinstanz und als Adressat der angefochtenen Verfügung mit ihren Anträgen unterlegen ist (BGE 120 II 5 E. 2;