Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 25. September 2019 weitere Unterlagen ein. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 1. Oktober 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2019 Bemerkungen zur Vernehmlassung des Grundbuchs ein. Auf die erwähnten Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Verfügungen des Grundbuchamts kann Beschwerde bei der DIJ geführt werden (Art. 956a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR