Am 15. Juli 2019 wies das Grundbuchamt das Begehren von A.______ per E-Mail ab. Weiter wies es letzteren auf die Möglichkeit hin, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, falls er mit der gegebenen Antwort nicht einverstanden sei. Mit E-Mail vom 16. Juli 2019 erneuerte A.______ sein Ersuchen um Einsicht sowie seine Argumente hierfür und ersuchte das Grundbuchamt, ihm und D.______ eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 wies das Grundbuchamt das Gesuch um Einsichtnahme in das Grundbuch ab.