{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-12-03", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2019-JGK-5962_2020-12-03.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2019.JGK.5962 03.12.2020.pdf", "Checksum": "c661a223c299d6fb30ad3ed4b7201e81"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.JGK.5962"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 03.12.2020 2019.JGK.5962"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 03.12.2020 2019.JGK.5962"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Die Einsicht in das Grundbuch, die über die frei einsehbaren Grundbuchdaten hinaus geht, bedarf der Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses. 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(E. 3)\n\nDirektion für Inneres Direction de l’intérieur\nund Justiz et de la justice\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2019.JGK.5962\n\nBeschw erdeentscheid vom 03. Dezember 2020\n\nEinsicht in das Grundbuch (Art. 970 ZGB)\n\nDie Einsicht in das Grundbuch, die über die frei einsehbaren Grundbuchdaten hinaus\ngeht, bedarf der Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses. Dieses Interesse ist\nnicht nur massgebend für das Bestehen des Einsichtsrechts, sondern auch für dessen Umfang. (E. 3)\n\nConsultation du registre foncier (art. 970 CC)\n\nToute personne requérant une consultation du registre foncier qui excède les données librement accessibles doit faire valoir un intérêt particulier. Ce dernier est déterminant\ntant pour l’existence que pour l’étendue du droit de consultation. (C. 3)\n\nSachverhalt\n\nA.\nMit E-Mail vom 1. Juli 2019 wandte sich A.______ an das Grundbuchamt B.______\n(nachfolgend Grundbuchamt). Er umschrieb darin seine Vermutung, dass einst zugunsten seiner Parzelle C.______-Gbbl. Nr. 1000 ein Fahrwegrecht bestanden\nhabe, welches bei der Nachführung des Grundbuchs wohl «vergessen» gegangen\nsei. Er bat das Grundbuchamt deshalb sinngemäss, ihm und seiner Ehefrau,\nD.______, Einsicht in sämtliche Akten zu geben, die mit dem Durchgangsrecht von\nihrer Parzelle Nr. 1000 bis zum E.______ in Zusammenhang stehen könnten.\n\nAm 15. Juli 2019 wies das Grundbuchamt das Begehren von A.______ per E-Mail\nab. Weiter wies es letzteren auf die Möglichkeit hin, eine anfechtbare Verfügung\nzu verlangen, falls er mit der gegebenen Antwort nicht einverstanden sei.\n\nMit E-Mail vom 16. Juli 2019 erneuerte A.______ sein Ersuchen um Einsicht sowie\nseine Argumente hierfür und ersuchte das Grundbuchamt, ihm und D.______ eine\nanfechtbare Verfügung zuzustellen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 wies das\nGrundbuchamt das Gesuch um Einsichtnahme in das Grundbuch ab.\n\nB.\nMit Eingabe vom 27. August 2019 erheben F.______ bei der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern (seit 1. Januar 2020 Direktion für Inneres\nund Justiz [DIJ]) Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 31.\nJuli 2019. Im Rahmen ihrer Beschwerde stellen sie folgende Rechtsbegehren:\n\n« a. Die Verfügung des Grundbuchamtes B.______ sei aufzuheben.\n\nb. Das Grundbuch sei anzuweisen, uns bezüglich der Klärung der offenen Fragen betreffs des Wegverlaufes und der Ursache des fehlenden Wegrechtes auf der Parzelle [C.______-Gbbl. Nr.] 2000 auf sämtliche Fundstellen in allen Archiven hinzuweisen, uns in alle diesbezügliche Einträge und Dokumente Einsicht zu gewähren\nund uns im Rahmen der obigen Zielsetzung vollumfänglich mit amtlich beglaubigten\nKopien zu versorgen.\n\nc. Alternativbegehren nur zum Einsichtsbegehren: wir können auch auf letzteres verzichten, wenn sichergestellt ist, dass die Rückverfolgung durch das Grundbuchamt\n[…] zu den beiden fraglichen Punkten garantiert mit der nötigen professionellen\nSorgfalt erfolgt und bezüglich der Kosten vernünftig ist. In diesem Fall alles Weitere\nunter b.\n\nd. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, uns über eventuell verlorengegangene, für Einträge unabdingbare Dokumente zu informieren und sämtliche Lücken und Verluste\nschriftlich zu begründen. »\n\nDie Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 25. September 2019 weitere Unterlagen ein.\nDas Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 1. Oktober 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten\nsei. Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2019 Bemerkungen zur Vernehmlassung des Grundbuchs ein.\n\nAuf die erwähnten Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gegen Verfügungen des Grundbuchamts kann Beschwerde bei der DIJ geführt werden (Art. 956a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR\n\n2\n210] i.V.m. Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 956b ZGB). Für das Verfahren gelten nach Art.\n10 Abs. 3 EG ZGB die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die\nVerwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).\n\n1.2 Das Grundbuchamt macht in seiner Beschwerdevernehmlassung vom\n1. Oktober 2019 geltend, D.______ habe nicht am Verfahren vor der Vorinstanz\nteilgenommen, weswegen ihr gemäss Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG keine\nBeschwerdebefugnis zukomme. Auf die Beschwerde von D.______ sei daher nicht\neinzutreten.\n\n"}