3.8 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Die Verfügung des Grundbuchamtes ist somit nicht zu beanstanden (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Grundstücke während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wurden. 7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.