3.7 Schliesslich erachten die Beschwerdeführenden das Vorgehen des Grundbuchamtes als überspitzt formalistisch. – Als überspitzter Formalismus wird die Anwendung formeller Vorschriften mit übertriebener, durch den Zweck der Vorschriften nicht gerechtfertigter Schärfe verstanden, so dass den Rechtssuchenden die Verfolgung des materiellen Rechts auf unhaltbare Weise erschwert oder der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt wird (MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, a.a.O., Art. 49 N. 65; BVR 2006 S. 470 E. 2.2).