Im Übrigen muss der Nachweis von der Erwerberin oder dem Erwerber aktiv erfolgen. – Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offen gelassen werden, ob nebst der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde auch andere Beweismittel für den Nachweis im Sinne von Art. 17a Abs. 1 HG denkbar und zulässig sind.